Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufschulze
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, m.
Schulze, der sein Amt durch Kauf erworben hat
vgl.
Schulzenhufe
- soll H. als kaufschulze an der königl. grenze über die 6 dörfer ... walten1601 InsterbUrk. 121
- 1604 Kamptz,PreußProvR. I 183
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