Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauf(s)einstand

Kauf(s)einstand

, m.

das Näherrecht und seine Ausübung
  • solle albeg der naheter im gradt ... dem weiter mit solichem kaufseinstand fürgehn
    1599 NÖLREntw. II 2 § 9
  • dies cap. aber redet de iure retractus sive pratimiseos, bey den teutschen näherkauff, abtreib, vorkauff und nähergeltung, item kauffs-einstand genannt
    1717 Blüting,Gl. 133
  • denen verlegern in unsern erblanden den kauf-einstand und ablösung der wolle ... bewilliget
    1717 CAustr. III 859
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