Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauf(s)einstand
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Kauf(s)einstand
, m.
das Näherrecht und seine Ausübung
zu
Einstand (I)
- solle albeg der naheter im gradt ... dem weiter mit solichem kaufseinstand fürgehn1599 NÖLREntw. II 2 § 9
- dies cap. aber redet de iure retractus sive pratimiseos, bey den teutschen näherkauff, abtreib, vorkauff und nähergeltung, item kauffs-einstand genannt1717 Blüting,Gl. 133
- denen verlegern in unsern erblanden den kauf-einstand und ablösung der wolle ... bewilliget1717 CAustr. III 859Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)