Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kauf(s)handlung
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Kaufgilde(n)brief
Kaufgildenmeister
Kaufgrund
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Kaufgut
Kaufhafer
Kaufhandel
Kaufhandeln
Kaufhändler
Kaufhandlohn
Kauf(s)handlung
, f.
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I
wie Kaufhandel (I), kaufmännische Betätigung, Handelsgewerbe
- von kaufshandlung und wucher1524 Flugschrift Luthers/DWB. V 333
- wurden die von Hamburg von dem teutschen kauffmann zu Bergen ... beklaget ..., daß sie dem bergischen contoer und gemeiner kauffhandlung zu grossen ... nachtheil in Isslandt seegelten1557 Westphalen,Mon. II 1373Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 16. Jh. Mathesius II 82
- 1664 Hohenberg XII V. 474
II
wie Kaufhandel (II), einzelnes Handelsunternehmen
- daß ... ihre kaufhandlung in gutem credit und wesen steht1727 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 177
III
wie Kaufhandel (III), (Verhandlung über einen) Kaufvertrag
- die neun pfundt regenspurger pfenning ... solln mit diser kauffshandlung ab ... sein1536 StraubingUB. 546
- 1538 Wutke,SchlesBergb. II 73
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- [keiner darf sein Gut verkaufen,] eß seie ihme dan ..., auf das die kaufshandlung desto wohlbedächtlicher beschehen könne, eine ordentliche tagsazung hieriber benent wordenMitte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XIII 231 Anm.
- deme bescheide, so se beide in gemelter koipshandlunge beramet, ... nicht gevolgt1563 HolstVierstUrt. 310
- wann [Dienstbarkeit] in der kauffshandlung nit verschwigen ..., waͤre der verkauffer deßhalb dem kauffer nichts schuldig1567 Pegius,Dienstbarkeiten 77vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- da ... des eim oder des anderen articels bei der kaufshandlung nit gedacht wirdt, solle es ... nach gemeinem lantsbrauch ... gehalten werden1573 NÖLTfl. II 1 § 31
- 1605 Eberstein2 I 204
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- der geistliche wucher, simonia und kauffhandlung über ... pfruenten1666 SalzbChr. 92
- fuͤr den gesamten rath gehoͤren ... alle ... kauf- und pfand handlungen1786 Gadebusch,Staatskunde I 177Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle sachen, die dem freien verkehre nicht entzogen sind, können der gegenstand der kaufshandlung seyn1794 PreußALR. I 11 § 28