Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufskosten
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, pl.
Unkosten des Kaufabschlusses
- die kaufskosten ... ist der rückforderer zu erstatten nicht schuldig1794 PreußALR. I 20 § 633
- so oft der käufer das recht hat, von dem vertrag abzugehen, muß der verkäufer ihm ... auch die kaufskosten ersetzenBadLR. 1809 Satz 1621Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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