Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufsnächste

Kaufsnächste

, m.

der zur Ausübung des Näherrechts Berechtigte
  • erb- und naͤher-rechtlich erkauffte gruͤnde mag man auch nicht dem naͤhesten erben und kauffs naͤhesten zum praͤjudiz vertestiren
    1685 SammlLivlLR. II 937