Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufsnächste
Artikel davor:
Kaufmannszunftordnung
Kaufmannszunftrecht
Kaufmarkt
Kaufmaß
Kaufmeister
Kaufmeß
Kaufmesse
Kaufmetzen
Kaufmutt
Kaufsnachkommung
Kaufsnächste
, m.
der zur Ausübung des Näherrechts Berechtigte
- erb- und naͤher-rechtlich erkauffte gruͤnde mag man auch nicht dem naͤhesten erben und kauffs naͤhesten zum praͤjudiz vertestiren1685 SammlLivlLR. II 937Faksimile - in Google Books