Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufswair(de)
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Kaufswair(de)
, f.
nur mnl. belegt, Beziehung des Grundworts zu Wahre oder Währe (vgl. DWB. XIII 754 - 766) unklar (vgl. MnlWB. IX 1754: Erklärung als Besitzrecht)
wohl ursprünglich Bezeichnung des Schwebezustands zwischen dem Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Dritten und der endgültigen Entscheidung über die Ausübung des Einstandsrechts (I), in der (ausschließlich belegten) Verbindung in coopswair(de) comen; Bedeutung letztlich "zum Verkauf gelangen"
wohl ursprünglich Bezeichnung des Schwebezustands zwischen dem Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Dritten und der endgültigen Entscheidung über die Ausübung des Einstandsrechts (I), in der (ausschließlich belegten) Verbindung in coopswair(de) comen; Bedeutung letztlich "zum Verkauf gelangen"
- renten, die in coopswairde comen1406 LeidenKb. 30Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- want een recht van der stede is, dat, soe wie een huys huyrt, dat die sijn huyrwair uut sel gebruuken sonder upseggen, ten wair dattet in coopswair quame1434/1542 LeidenRbr. 148Faksimile (ca. 236 KB)
- tot wat tijden dat enich huys of erve comt in coopswair, dair gifte op staet, so sel men die gifte bieden den genen, die se dait op heeft1448 LeidenKb. 142Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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