Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufvertrag

Kaufvertrag

, m.

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auch Kaufsvertrag 

I Schuldvertrag, bei dem Ware gegen Geld zu geben ist
  • 1574 QÄWGMD. IV 38
  • durch kaufs-vertraͤge und contracten werden allerley herrschafften ... hinterlassen
    1627 BöhmLO. K 1
  • über alle ligende oder fahrende ... güter ... kein kauf- ... vertrag ... begriffen ... werden, ... er seie dann durch die parteien selbs und in anwesen unsers vogts auf den nechsten darauf folgenden verhörstag uns angegeben
    1698 Württemberg/QNPrivatR. II 1 S. 726
  • kauf-vertrag ... ist ein entweder muͤndlich geschlossener oder schriftlich abgefaßter contract oder vertrag ..., da ihrer zwey oder mehrere mit einander eins werden, einer dem andern eine gewisse sache um einen gewissen preis abzustehen
    1786 Krünitz,Enzykl. 36 S. 295
  • wie weit vormünder sachen ihrer pflegebefohlenen verkaufen ... oder im namen derselben kaufverträge schließen können, ist gehörigen orts bestimmt
    1794 PreußALR. I 11 § 26
  • bei kaufs- und verkaufs verträgen wird ... ein sogenannter weinkauf bedungen
    1802 v.Berg,PolR. II 245
  • verbindlichkeiten aus kauf- oder andern verträgen 
    BadLR. 1809 Satz 484
  • durch den kaufvertrag wird eine sache um eine bestimmte summe geldes einem anderen überlassen
    1811 ÖstABGB. § 1053
II
gelegentlich: Ausgedingsvertrag, Ausgedingervertrag 
unter Ausschluss der Schreibform(en):