Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufvertrag
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Kaufung
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Kaufsverbriefung
Kaufvergleich
Kaufvermächtnis
Kaufverpfändung
Kaufverschreiben
Kaufverschreibung
Kaufvertrag
, m.
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auch Kaufsvertrag
I
Schuldvertrag, bei dem Ware gegen Geld zu geben ist
vgl.
Kaufhandel (III)
- 1574 QÄWGMD. IV 38
- durch kaufs-vertraͤge und contracten werden allerley herrschafften ... hinterlassen1627 BöhmLO. K 1Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- über alle ligende oder fahrende ... güter ... kein kauf- ... vertrag ... begriffen ... werden, ... er seie dann durch die parteien selbs und in anwesen unsers vogts auf den nechsten darauf folgenden verhörstag uns angegeben1698 Württemberg/QNPrivatR. II 1 S. 726
- kauf-vertrag ... ist ein entweder muͤndlich geschlossener oder schriftlich abgefaßter contract oder vertrag ..., da ihrer zwey oder mehrere mit einander eins werden, einer dem andern eine gewisse sache um einen gewissen preis abzustehen1786 Krünitz,Enzykl. 36 S. 295
- wie weit vormünder sachen ihrer pflegebefohlenen verkaufen ... oder im namen derselben kaufverträge schließen können, ist gehörigen orts bestimmt1794 PreußALR. I 11 § 26
- bei kaufs- und verkaufs verträgen wird ... ein sogenannter weinkauf bedungen1802 v.Berg,PolR. II 245Faksimile - in Google Books
- verbindlichkeiten aus kauf- oder andern verträgenBadLR. 1809 Satz 484Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- durch den kaufvertrag wird eine sache um eine bestimmte summe geldes einem anderen überlassen1811 ÖstABGB. § 1053Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte