Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufwert
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Kaufweib
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Kauf(s)weise
kauf(s)weise
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, m.
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Nbf. Kaufswert
Wert, den eine (unbewegliche) Sache beim Kauf (I) hat
Wert, den eine (unbewegliche) Sache beim Kauf (I) hat
- zu gemeinen kaufwert1502 MIÖG. Erg.-Bd. 6 (1901) 460
- den aufrichtig bethaͤtigten kaufwerth ... innerhalb ... 30 tagen ... zu erlegen verbunden1789 Thomas,FuldPrR. II 205Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- ist aber nicht der ertrag vermehrt, sondern nur der kaufswerth der substanz erhöhet worden1794 PreußALR. I 7 § 207
- 1807 VerordnAnhDessau II 148
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 305
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1809 Rabe,PreußG. X 80
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1817 Klüber,ÖffRecht 548
Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
- 1822 SammlArnsberg II 144