Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufzentgericht
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Kauf(s)weise
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Kaufzentgericht
, n.
wie Kaufzent
- hat ein gaistliche person, ... so kaufzentgericht begert ..., auch zwen gulden einlegen müssen16. Jh. WürzbZ. I 2 S. 1053Faksimile (ca. 155 KB)
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