Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaufzettel

Kaufzettel

, m. u. f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I (formlose) Niederschrift der Kaufbedingnisse

I 1 eines abgeschlossenen Kaufs (I) 
  • nachdem ich dem ... hertzogen ... mein herschaft ... verkhauft hab und ...die gewher ... lauts der khauftzedel zuthun schuldig
    1524 SchlesLehnsUrk. I 296
  • 1531 GraupenBergb. nr. 943
  • boropen jw einer kopczedel, dat C.W. ... sinem vorkoper vor dat hus geven sall 700 mk
    1546 RevalRatsurtb. 150
  • nach vormuge des aufgerichten kaufzettels vorkauft
    1556 BrandenbSchSt. III 5
  • 1572 DrentheGoorspr. I 4
  • 1574 DrentheGoorspr. I 140
  • sollen hinfüro die newen pew inn gegenwertigkeit ... der werckhmeister ... verdingt und solche geding uf zwo keuffzedell ... verzeichnet werden
    1583 FrankfZftUrk. II 239
  • [Grundverkäufe sollen] also bald nach beschehenem schluss zu vormeidung alles künftigen disputats, zu papir gesetzet, darüber zwey unterschidliche kaufbrief oder kaufzettel vorfertiget
    1621 NeumarktRb. 313
  • 1632 Winterthur/Burger,Stadtschreiber 356
  • 1712 Gaster 292
  • 1735 GasterLsch. 178
  • zum anschlagen gerichtlicher kauf- und mieths- zettul auf haͤuser und guͤther
    1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 673
  • was versetzt, verkauft oder sonsten an erbschaft vermustert, solle nach aufgesetztem kaufzettul inner 14 tag wegen hebbuch und gemeinen simpelsbriefgen richtigkeit ... angegeben werden
    18. Jh. RhW. II 1 S. 209
  • 1815 WirtRealIndex I 274
I 2 bei öffentlicher Versteigerung
  • so bald auch die auffbietung des hauses geschehen, mögen die gerichts befelhaber auff anfordern der creditorn ... einen kauffzettell auf das hauss zu feilen kauffe ausbieten
    1562/77 LünebNGO. 354
  • 1711 Rädlein 529
II förmliche Bestätigung des Kaufs (I) 
vgl. Kaufbrief
  • wann ... der kauff vollenzogen ist, so wird ... bisweilen wohl ein kauff-zettul darüber aufgerichtet
    1589 Westphalen,Mon. I 2052
  • wer aber einen neuen kirchenstuhl kaufen will, der soll nicht nur ... das ... kaufpretium geben, sondern auch die gebuͤhr vor den stuhlzettel entrichten und dafuͤr einen kaufzettel empfangen
    1732 CCBrandenbCulmb. I 398
unter Ausschluss der Schreibform(en):