Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kaution(s)leistung

Kaution(s)leistung

, f.

  • 1654 JRA. § 124
  • solcher abwesenden personen blutsfreunde, auch jeweilen rechte eltern und geschwistrige, die ihr leben in armut zubringen, aus mangel nötiger cautionleistung ihr, der abwesenden, güter nicht genießen können
    1673 Würzburg/QNPrivatR. II 2 S. 116
  • wo der emptor das pretium ... nicht ... bezahlt haͤtte, ... [kann] der venditor ... ihn ... zur cautions-leistung adigiren
    1721 KlugeBeamte IV 823
  • 1764 Witzig,BauernSoest 149
  • einem fiscal lieget zwar die last des beweises ob, inzwischen befreyet ihn die fuͤr ihm wegen seines geleisteten amts-eydes streitende vermuthung von der cautionsleistung 
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1041
  • 1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 475
  • es hängt von dem erklärenden ab, für das unter einer auflösenden bedingung einzuräumende recht, gleich bey der einräumung desselben, cautionsleistung zu fordern
    1794 PreußALR. I 4 § 121
  • 1798 RepRecht II 232
  • kann der fremde sich nicht ... legitimiren, so ist der polizeydirector befugt ... den ... fremden ... zu einer cautionsleistung anzuhalten
    1809 VerordnAnhDessau II 167
  • 1809 WirtRealIndex I 240
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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