ursprünglich rechtlich anerkannte nebeneheliche, "durch einseitige Verfügung des Mannes über seine Unfreie begründete, auf Dauer angelegte Geschlechtsverbindung" (
HRG.1 II 695), bereits in ahd. Zeit (
chebisson ... chebissun ... pellicatus 12. Jh.
Graff IV 358) eine zwar noch geduldete, aber unrechtmäßige eheähnliche Geschlechtsgemeinschaft, nachmittelalterlich allgemein ein dauerndes nichteheliches Verhältnis