Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kebsehe
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Kavierschein
Kawerzaner
Kawerze
kebisch
kebsboren
Kebsbruder
Kebsdienerin
Kebsdirne
1Kebse
2Kebse
Kebsehe
, f.
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wie 2Kebse
- 1683 Stieler 912
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- [Titel:] Christiani Thomasii juristische disputation von der kebs-ehe1714 Chr. Thomasius, Außerlesener und dazu gehoͤriger Schrifften Zweyter Theil ... (Frankfurt/Leipzig 1714) 437 [vgl. ebd. 437-521]
- kebs-ehe ist, wenn einer neben seiner ordentlichen frau eine oder mehrere, doch geringeres ansehen, darneben haͤlt1737 Zedler XV 368 [vgl. ebd. 370]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1741 Frisch I 506
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- 1765 Gerbert,GlossTheot. 128
- die kebsehe ... eine unrechtmäßige ehe, diejenige verbindung, wo zwey personen ehelich miteinanderleben, ohne durch die kirche dazu berechtiget zu seyn ... der concubinat1775 Adelung II 1530Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kebsehe, concubinat, ist, wenn ein mann nebst seinem rechten weib auf eine gewisse zeit noch eine andre haͤlt, um ihr der lust halber beyzuwohnen, die kinder aber, die ... gezeugt werden, nicht als rechte kinder erkennet. solche ehen sind nach dem recht der natur nicht zugelassen1775 Walch,Lex.4 I 2121
- 1808 Campe II 904
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