Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kebsehe

Kebsehe

, f.

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wie 2Kebse 
  • 1683 Stieler 912
  • [Titel:] Christiani Thomasii juristische disputation von der kebs-ehe 
    1714 Chr. Thomasius, Außerlesener und dazu gehoͤriger Schrifften Zweyter Theil ... (Frankfurt/Leipzig 1714) 437 [vgl. ebd. 437-521]
  • kebs-ehe ist, wenn einer neben seiner ordentlichen frau eine oder mehrere, doch geringeres ansehen, darneben haͤlt
    1737 Zedler XV 368 [vgl. ebd. 370]
  • 1741 Frisch I 506
  • 1765 Gerbert,GlossTheot. 128
  • die kebsehe ... eine unrechtmäßige ehe, diejenige verbindung, wo zwey personen ehelich miteinanderleben, ohne durch die kirche dazu berechtiget zu seyn ... der concubinat
    1775 Adelung II 1530
  • kebsehe, concubinat, ist, wenn ein mann nebst seinem rechten weib auf eine gewisse zeit noch eine andre haͤlt, um ihr der lust halber beyzuwohnen, die kinder aber, die ... gezeugt werden, nicht als rechte kinder erkennet. solche ehen sind nach dem recht der natur nicht zugelassen
    1775 Walch,Lex.4 I 2121
  • 1808 Campe II 904
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