Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Kegel/2Kegel

1Kegel

, m.

zur Etymologie vgl. Kluge20 361
Bedeutung wie neuhochdeutsch, rechtlich hier als Schankzeichen für Bierausschank
unter Ausschluss der Schreibform(en):

2Kegel

, m.

z. gleichen Wz. wie 1Kegel gehörig
übertragen seit dem Spätmhd. in der Bedeutung uneheliches Kind, insbesondere in der alliterierenden Formel Kind und Kegel als Bezeichnung für eheliche und uneheliche Kinder beziehungsweise die ganze Familie
vgl. Kebskind
unter Ausschluss der Schreibform(en):