Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Kegel

2Kegel

, m.

z. gleichen Wz. wie 1Kegel gehörig
übertragen seit dem Spätmhd. in der Bedeutung uneheliches Kind, insbesondere in der alliterierenden Formel Kind und Kegel als Bezeichnung für eheliche und uneheliche Kinder beziehungsweise die ganze Familie
vgl. Kebskind
unter Ausschluss der Schreibform(en):