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Kehr

, m.
ursprünglich Richtung, Wendung
I Wendung, hier des Pfluggespanns auf dem Nachbaracker in Ausübung des Anwendrechts, auch die durch die Wendung verbundenen Ackerfurchen
II (wiederkehrende) Reihenfolge, in der bestimmte Arbeiten zu verrichten oder Ämter zu übernehmen sind oder eine Berechtigung in Anspruch genommen werden darf
III unbefugte Wiederkehr eines aus seinem Hofgut Ausgewiesenen, nur im Elsaß belegt und im 18. Jh. (1728 Schilter,Gl. 163) allgemein als Verbrechen gedeutet
IV Genugtuung, Ersatz- oder Sühneleistung, meist formelhaft gebraucht in der Verbindung mit Abtrag (C 1 b und D) oder Wandel 
V Einredemittel gegen eine Klage, nur in der Verbindung Kehr und Wehr belegt
VI Weideland

Kehrde

, f.
wie Kehr (II) 

Kehr(e)

, f.
I Wendeplatz als Servitut in Weinberg, Wendung mit dem Pflug (nur lexikalisch ohne Bezug zum Anwendrecht belegt)
II wie Kehr (II) 
III wie Kehr (IV) 
IV Ausnahme
Beliebung (II), die einen Ausnahmefall enthält

kehren

, v.
Grundbedeutung wenden 
A
    I mit persönlichem Objekt: jem. ausschließen, jem. den Zugang verwehren
    II mit sachlichem Objekt
    • 1 einer Sache eine Richtung geben
      • a eine Sache einer bestimmten Verwendung zuführen, jm. etwas zuwenden, etwas anwenden, insb. in oder an den Nutzen von jm. kehren "zu js. Gunsten verwenden"
      • b jem. etwas zufügen
      • c jem. eine Schuld zuschreiben
      • d berufen
      • e rechtshängig machen, ein Urteil jem. übertragen
      • f den Rauch zu oder wider den Berg kehren mit dem Hausstand an einem bestimmten Ort sitzen
      • g den Willen kehren zu jem. sich für jem. entscheiden
      • h einbringen
      • i ein fließendes Gewässer ableiten
      • j Vieh treiben
    • 2 einer Sache eine andere Richtung geben
      • a den Schaden (oä.) kehren ersetzen
      • b abwenden, verhindern, verwehren
        • α
        • β das Recht kehren Recht verweigern
        • γ das Pfand kehren den Fortgang der Pfändung rechtswirksam hindern (vgl. aber oben A II 1 a den Beleg von 1333)
      • c anfechten
      • d etwas verringern, aufheben, verändern
B
    I reichen, sich erstrecken
    II sich in eine Richtung bewegen
    • 1 allgemein eine Bewegung ausdrückend
    • 2
      • a sich an jem. oder etwas wenden oder halten, sich für jem. entscheiden, an jem. gebunden sein
      • b insbesondere sich mit Heirat zu jem. kehren jemanden ehelichen
      • c an jem. kehren sich feindlich gegen jem. wenden
    • 3 von j. kehren sich von einer Person trennen (auch vermögensrechtlich)
    • 4 sich von etwas abwenden
    • 5 an eine Person fallen
    • 6 auf die Weide ziehen
    • 7 den Pflug wenden
C in (formelhaften) Verbindungen mit anderen Verben
    I (den Schaden) kehren und ablegen ersetzen
    II (den Schaden) kehren und absetzen ersetzen
    III (den Schaden) kehren und abtun ersetzen
    IV kehren und abwenden abwenden
    V kehren und anlegen verwenden
    VI kehren und anwenden verwenden
    VII kehren und bewahren abwenden
    VIII kehren und bewenden verwenden
    IX kehren und bezahlen ersetzen
    X kehren und deuten wenden
    XI kehren und entrichten ersetzen
    XII kehren und erstatten ersetzen
    XIII kehren und fallen zufallen
    XIV kehren und geben zukehren
    XV "ersetzen"
    XVI kehren und gelten ersetzen
    XVII kehren und Genüge tun ersetzen
    XVIII kehren und legen verwenden
    XIX "ersetzen"
    XX kehren und richten ersetzen
    XXI verhindern, abwenden
    XXII kehren und verkehren bewegen
    XXIII kehren und verwehren verbieten?
    XXIV kehren und wehren verbieten, abwenden
    XXV kehren und wenden verwenden, verfügen
    • 1
    • 2 reichen, sich erstrecken
    • 3 bewegen
    • 4 Wasser ableiten
    • 5 umkehren
das nach dem Mahlen von Getreide in einer Mühle zusammengekehrte Mehl, teilweise als 1Mahlgeld (I) betrachtet
Schmalzzins als Abgabe an die Grundherrschaft

Kehrsmann

, m., Kehrsleute, pl.
Schiedsrichter

Kehrung

, f.
I wie Kehr (IV), Genugtuung, Rückerstattung, Schadensersatz im Unterschied zu Strafe und Buße
II in zwei- oder mehrgliedrigen formelhaften Verbindungen, zB.: