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Kehr
, m.I Wendung, hier des Pfluggespanns auf dem Nachbaracker in Ausübung des Anwendrechts, auch die durch die Wendung verbundenen Ackerfurchen
II (wiederkehrende) Reihenfolge, in der bestimmte Arbeiten zu verrichten oder Ämter zu übernehmen sind oder eine Berechtigung in Anspruch genommen werden darf
III unbefugte Wiederkehr eines aus seinem Hofgut Ausgewiesenen, nur im Elsaß belegt und im 18. Jh. (1728 Schilter,Gl. 163) allgemein als Verbrechen gedeutet
IV Genugtuung, Ersatz- oder Sühneleistung, meist formelhaft gebraucht in der Verbindung mit Abtrag (C 1 b und D) oder Wandel
V Einredemittel gegen eine Klage, nur in der Verbindung Kehr und Wehr belegt
VI Weideland
Kehrde
, f.Kehr(e)
, f.I Wendeplatz als Servitut in Weinberg, Wendung mit dem Pflug (nur lexikalisch ohne Bezug zum Anwendrecht belegt)
IV Ausnahme
Kehrekest
, f.kehren
, v.- I mit persönlichem Objekt: jem. ausschließen, jem. den Zugang verwehren
- 1 einer Sache eine Richtung geben
- a eine Sache einer bestimmten Verwendung zuführen, jm. etwas zuwenden, etwas anwenden, insb. in oder an den Nutzen von jm. kehren "zu js. Gunsten verwenden"
- b jem. etwas zufügen
- c jem. eine Schuld zuschreiben
- d berufen
- e rechtshängig machen, ein Urteil jem. übertragen
- f den Rauch zu oder wider den Berg kehren mit dem Hausstand an einem bestimmten Ort sitzen
- g den Willen kehren zu jem. sich für jem. entscheiden
- h einbringen
- i ein fließendes Gewässer ableiten
- j Vieh treiben
- 2 einer Sache eine andere Richtung geben
II mit sachlichem Objekt
- I reichen, sich erstrecken
- 1 allgemein eine Bewegung ausdrückend
- 2
- a sich an jem. oder etwas wenden oder halten, sich für jem. entscheiden, an jem. gebunden sein
- b insbesondere sich mit Heirat zu jem. kehren jemanden ehelichen
- c an jem. kehren sich feindlich gegen jem. wenden
- 3 von j. kehren sich von einer Person trennen (auch vermögensrechtlich)
- 4 sich von etwas abwenden
- 5 an eine Person fallen
- 6 auf die Weide ziehen
- 7 den Pflug wenden
II sich in eine Richtung bewegen
C in (formelhaften) Verbindungen mit anderen Verben
- I (den Schaden) kehren und ablegen ersetzen
II (den Schaden) kehren und absetzen ersetzen
III (den Schaden) kehren und abtun ersetzen
IV kehren und abwenden abwenden
V kehren und anlegen verwenden
VI kehren und anwenden verwenden
VII kehren und bewahren abwenden
VIII kehren und bewenden verwenden
IX kehren und bezahlen ersetzen
X kehren und deuten wenden
XI kehren und entrichten ersetzen
XII kehren und erstatten ersetzen
XIII kehren und fallen zufallen
XIV kehren und geben zukehren
XV "ersetzen"
XVI kehren und gelten ersetzen
XVII kehren und Genüge tun ersetzen
XVIII kehren und legen verwenden
XIX "ersetzen"
XX kehren und richten ersetzen
XXI verhindern, abwenden
XXII kehren und verkehren bewegen
XXIII kehren und verwehren verbieten?
XXIV kehren und wehren verbieten, abwenden
XXV kehren und wenden verwenden, verfügen
Kehrmehl
, n.Kehrschmalz
, n.Kehrsmann
, m., Kehrsleute, pl.Kehrung
, f.II in zwei- oder mehrgliedrigen formelhaften Verbindungen, zB.:
- 1 iVm. Ablegung
- 2 iVm. Abtrag
- 3 iVm. Ausrichtung
- 4 iVm. Benügen
- 5 iVm. Besserung
- 6 iVm. Ergötzung
- 7 iVm. Erstattung
- 8 iVm. Fug
- 9 iVm. Genüge
- 10 iVm. Genugtuung
- 11 iVm. Wandel
- 12 iVm. Wandlung
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