Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kehr(e)
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Kehr
Kehrde
Kehr(e)
, f.
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zu
kehren
I
Wendeplatz als Servitut in Weinberg, Wendung mit dem Pflug (nur lexikalisch ohne Bezug zum Anwendrecht belegt)
vgl.
Kehr (I)
- 1248 Beyer,UB. III 731
- 1683 Stieler 944
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- 1741 Frisch I 507
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- 1781 Scherz-Oberlin 776
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II
wie Kehr (II)
- 14. Jh. AbhSchweizR. XVII 61
- wellen wir, das ... der keri des weidgangs nachkomen ... waͤrde1525 BernStR. VI 1 S. 330Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so mangel im schloß an kochwasser waͤre, sol ein gmeindt nach koͤry wasser hinüff fyeren1534 ArgauLsch. III 40 [ebd. 44 Hütepflicht]Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1541 ArgauLsch. I 84 [uö.; vgl. 794]
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- es sol ... uͥnser predicant ze L. umb eeren willen deß goͤttlichen worts deß hirtens und der kere entbrosten und ledig sinum 1545 LaupenAmtsbez. 207Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sy söllend ouch söllichs goumen des walds om der kere lassen umbgan, und ein yeder allwäg ein wuchen zů hüten schuldig syn1567 ZürichOffn. I 50Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1610 SchweizId. III 441
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- soll man ... uf den zilstetten beide geschoss der kehr nach lassen umbgahn, also dass man den einen sonntag mit den musketen und den andern mit dem handrohr schiessen [soll]1619 Zürich/SchweizId. III 432Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- 1623 BaselZGesch. 51 (1952) 43 [Bau d. Stadtbefestigung]
- ist ... ein eigner vffsächer erkennt worden, der das wasser einem jeden in syner keeri vff- und abschlachen oder den besitzeren by iren hüseren, söliches ze thun, ankünde1623 ZofingenStR. 359Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sollen gesambte meistere die gebührende kehri halten und ... sommers- als winterszeit mit gerechten und gutem fleisch in leidelichem preys die graafschaft nach nohtdurft versehen1673 ArgauLsch. I 335Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so der eint oder ander die geordnete kehr [bei der Wässerung] oder sey nit nutzen wolte, so[ll] dieselbige an den jenigen fallen, an deme solche kehr ist1677 KonolfingenLGR. 373Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ihr gn. ... verordnen, daß ein jeder cantzleyer ... pflichtig sein solle ... seine rahtstagen und wuchen ... seiner kehr nach ordinariè und extraordinariè zu versehen1679 BernStR. V 382Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das brönnholtz ... der kehr nach ein jahr umb das andere von denen bannwarten ... genommen ... werden sölle1681 KonolfingenLGR. 159 Anm. 11Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1685 LaupenAmtsbez. 157 [Weinfuhr]
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- die dorfwachten sollen der kehr nach unter den dorfgenossen angestellt werden1713 Zürich/SchweizId. III 432Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- daß fürohin ein weysen obmann anstat eines jahrs drey jahr verbleiben und die wahl ... ohne underscheid der viertlen und nicht der ker nach von solchen ... amptleüthen nach bißhariger übung dem höchsten gewalt vorgetragen werden solle1722 BernStR. VII 1 S. 169Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Weinfuhrordnung:] der hiesigen burger eigenwächs, und was sie zum hausbrauch gekauft, geht den weinhändlern vor; ihre kehre wird von dem wein, den sie in M. einkellern, nach dem verkauf berechnet1723 ArchBern 26 (1922) 77
- 1736 Vetter,ORhein 64 Anm. 6 [Floßkehrordnung]
- 1740 LaupenAmtsbez. 327
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- 1740 Vetter,ORhein 32
- ernanter ehrenaußschuß ... soll bestehen auß jenigem mrgh der rähten, den die kehr getroffen, das criminal examen mit dem delinquenten zu verführen1743 BernStR. VII 1 S. 399Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ein maad matten jederweilen seiner kehr nach 24 stund zů wäßeren haben soll1746 KonolfingenLGR. 478Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sollen die beidseitigen schwellimeistere, so oft das wasser anlauft, oder sonst alle jahre 2 mahl die kehr machen, um zu sehen, ob die vordere und die hintere marchsteinen ohnversehrt an ihrem bestimmte ort sitzen1754 LaupenAmtsbez. 365Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1761 BadenArgStR. 389
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- 1767 Vetter,ORhein 42
- ob er wolle eine gewisse ordnung oder kehr unter den schuldigen wächteren ... halten1787 LuxembW.(Majerus) IV 683
- 1808 Vetter,ORhein 54, 57, 71f., 74-76
III
wie Kehr (IV)
- [es] wurde diese stadt umbgefahren und thete dem solgutte grossen schaden, und mit mehr anhange und hische auch von unsers gnedigen herren wegen und des raths kahre und wandel1475 Spittendorff 147Faksimile - in Google Books
- kore, das ist, das he spreche, he hab es uff yn gedichtet unde mit unworheit geseyt unde en wiß solchs nit von ym in keiner warheit1493 Frankenberg/Schmincke II 733
- wer ein orteil vor gerichte straffet unde sprechit, das en sy nit recht gewiß. der ensal nit von der stedde gehin, he en wiße ein bessers. he sal sinen hud ader kogeln in das gerichte werffin in die bengke tzu eyme orkunde unde wißen ein beßers. so he das getud, alsdan sal er dem gerichte burgen settzin, ob ym das orteil entfyle vor dem obergericht, das he den scheffin wul kore und wandel thun1493 Frankenberg/Schmincke II 748
- sich um khar und abtrag vertragen15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 242Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welcher ... jemands ... wider recht ... beschediget, bevedet oder beschweret, das derselbig von den andern stenden nit geschutzt ... sonder one mittel nach seinem leib, haab und gutern getracht, damit der zu gnugsamer straf, char und abtrag gepracht wurd1525 BambChr. II 31
- bit hierumb zu erkennen, ine kor und wandel zu thun und seinen schaden zu keren1531 Marburg/Crecelius 892
- sall der ghieniger, der sulche [smehe] worden gesprochen hette, myt syme gelouven sych reynigen, dat hie die worden in gheyner arger meynongen gesprochen have; und dede derselvyge den gelouven also neyt, so sall er schuldich syn, nae erkentenyss des rechten eyne kere zo doin1537 JülichLRO. 126Faksimile - in Google Books
- 1537 JülichLRO. 131
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- 1577/83 LünebRef. 672
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- er curator ... vmb alles, so er verhandlet, auch verlasset vnd vntreuwlich oder vnfleyssig verhandlet hat, red vnd antwurt zu geben, auch kahr und wandel zu thun schuldig ... istFrankfRef. 1578 VII 10 § 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- 1608 Spieß,Neb. I 79
- 1642 Emminghaus,CJGerm. II 394
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- 1646 GothaLO. III 461
- 1683 Stieler 944
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- 1728 Schilter,Gl. 163
- 1741 Frisch I 507
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- 1801 RepRecht IX 127
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