Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kellerbeschreibung
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, f.
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Veranlagung der Weinzehnten in einem 1Keller (I)
- den weinzehent betreffent solle derselbe ... beschriben, dann die kellerbeschau oder beschreibung aber keineßwegs zugelassen werden1599 NÖLREntw. V 162 § 7
- wenn ... einige von der ... geistlichkeit, welche leuthzugeben befugt seynd, wein auszuschencken verlangen, sollen von denen täzern die kellerbeschreibung wie bey denen burgern vorgenohmen und die geistlichkeit sodan zur bezalung des taz und ungelds verhalten werden1745 KremsSteinRQ. 275
- dem zehendherrn die kellerbeschreibung regulariter verbotten ist1753 Chorinsky,Mat. IV 275
- 1824 KropatschekForts. 24 S. 947
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