Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kellerlehen

Kellerlehen

, n.

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I im 18. Jh. als Übs. von feudum de cavena gebrauchter Fachausdruck des Lehnrechts zur Bezeichnung eines Lehens, das in dem Recht auf wiederkehrende Natural- oder Geldleistungen aus der Kellerei des Lehnsherrn besteht
Sachhinweis: HRG.1 II 699f.
II Amtslehen (II) eines 2Kellers (V) 
  • es kann auch kellerlehn vor ein lehn genommen werden, da einer mit dem amte eines kellers beliehen wird
    1782 Zepernick,Samml. III 215
III frei widerrufliches, bäuerliches Lehen
unter Ausschluss der Schreibform(en):