Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kelterzins
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, m.
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- kelter-zins ist der, den die unterthanen und nachbarn dem eigenthumsherrn der zwang-kelter zu entrichten pflegen, vor die erlaubniß, daß sie ihre wein-trauben haben auspressen duͤrfen, bestehet ... entweder in baaren gelde oder in einem antheil moste1737 Zedler XV 425Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die keltern werden fuͤr unbewegliche dinge geachtet ... das zwangsrecht oder der keltersaz haftet auf der kelter; wenn diese ... verkauft worden, so kan es der kaͤufer ausuͤben ... wer seine weintrauben der gebannten kelter abfaͤhrt, verfaͤllt ausser der erstattung des kelterzins und lohns noch in eine strafe von 10 gulden1785 Fischer,KamPolR. II 583Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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