Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kempung

Kempung

, f.

Eichung
  • da ... einer mit seinem eyde wolte beteuren, daß er die masse, gewicht und himbten nicht hette veraͤndert, sondern ..., wie es in der vorigen geschehenen kempfung befunden, in ihren würden hette bleiben lassen, hat er solches billig ohne gefahr zu geniessen
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) 55