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Kerb
, m., auch n. u. f.I Einschnitt und davon abgeleitete Bedeutung
- 1 in einen Körperteil als bußfällige Verletzung
- 2 Scheidelinie auf einem Grenzstein
- 3
- a Einkerbung in ein Kerbholz beziehungsweise einen Kerbstock als Merkzeichen und Verrechnungseinheit
- b übertragen Anweisung auf Wein mittels eines Kerbholzes
- 4 Verrechnungseinheit für Fisch
- 5 (Anteil an) Maggeld beziehungsweise Sühngeld (I), das den Verwandten eines Getöteten zu zahlen ist
- 6 Rechnungseinheit für die Steuer, wohl von der Verrechnungsart mit Kerbhölzern herrührend
III Maßeinheit
Kerbbrief
, m., Kerbsbrief, m.Kerbe
, vorwiegend f.I Einschnitt und davon abgeleitete Bedeutung
- 1 auf einem Grenzpfahl
- 2
- a in einem Kerbholz beziehungsweise -stock als Merkzeichen und gleichzeitige Verrechnungseinheit
- b in Hessen besonders der Einschnitt auf dem Hirtenstab (I) zur Feststellung der Anzahl des Herdenviehs
- 3 in einem Kerbzettel, insbesondere in Schlettstadt zum Nachweis des unentschuldigten Fernbleibens eines Schuldners vor Gericht
- 4 in den Riegelbaum eines Tors zum Zeichen der Ladung vor das Femgericht
- 5 als Kontrollzeichen beim Eichen
- 6 in den Niederlanden (Anteil an) Maggeld, wie Kerb (I 5)
- 7 übertragen: Rechnungseinheit für die Steuer beziehungsweise die Bestimmung derselben, wie Kerb (I 6)
Kerbeisen
, n.Kerbelennotel
, f.kerben
, urspr. st., jetzt sw. v.I Haut oder Körperteil durchschneiden
II eine Scheidelinie auf einem Grenzstein ziehen
III einen Einschnitt auf einem Holzstab oder in Papier anbringen, insbesondere zum Zweck der Verrechnung
IV von kerben (III) übertragen: festsetzen, bestimmen, einziehen, bezahlen, eichen
VI einen Balken eines Hauses einreißen
Kerber
, m.I Rechnungsführer, Steuereinzieher
II derjenige, der Bäume durch eingehauene Kerben kennzeichnet
Kerbergeld
, n.Kerbgeber
, m.Kerbgeld
, n., Kerbengeld, n.Kerbholz
, n.I (meist längsgespaltener) Holzstab, in den zur Verrechnung wiederkehrender Leistungen Einschnitte gemacht werden und dessen Teile den Parteien zum Beweis ihrer Forderung bzw. Leistung verbleiben (Holzurkunde, vgl. HRG.1 II 223 - 225 u. 701 - 703), tw. auch Meßstab, bei dem der Einschnitt zB. den jeweiligen Inhalt eines Weinfasses kennzeichnet; bis in das späte 19. Jh. als Ersatz schriftlicher Rechnungsführung gebraucht
II Holzstab mit dem eingekerbten oder eingebrannten Namen des Bergmeisters (I 2) als Ladungszeichen für einen Bergmann (I) vor den Bergmeister oder die Geschworenen
Kerbmal
, n.Kerbmeister
, m.Kerbrecht
, adv.Kerbschuld
, f., Kerbeschuld, f.Kerbstecken
, m.Kerbstock
, m., Kerbestock, m.Kerbung
, f.kerbweise
, adv.Kerbzettel
, m.Artikel danach:
Kerkel
kerken
Kerker
Kerkergeld
Kerkerhüter
Kerkermeister
kerkern
Kerkerstrafe
Kerket