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Kerb

, m., auch n. u. f.
I Einschnitt und davon abgeleitete Bedeutung
  • 1 in einen Körperteil als bußfällige Verletzung
  • 2 Scheidelinie auf einem Grenzstein
  • 3
    • a Einkerbung in ein Kerbholz beziehungsweise einen Kerbstock als Merkzeichen und Verrechnungseinheit
    • b übertragen Anweisung auf Wein mittels eines Kerbholzes 
  • 4 Verrechnungseinheit für Fisch
  • 5 (Anteil an) Maggeld beziehungsweise Sühngeld (I), das den Verwandten eines Getöteten zu zahlen ist
  • 6 Rechnungseinheit für die Steuer, wohl von der Verrechnungsart mit Kerbhölzern herrührend
II seltener gebr.: wie Kerbholz und Kerbstock 
III Maßeinheit

Kerbbrief

, m., Kerbsbrief, m.
durchschnittene Urkunde, deren Teile Ausfertigungen für die Parteien sind und zum Beweis der Echtheit zusammenpassen müssen

Kerbe

, vorwiegend f.
I Einschnitt und davon abgeleitete Bedeutung
  • 1 auf einem Grenzpfahl
  • 2
    • a in einem Kerbholz beziehungsweise -stock als Merkzeichen und gleichzeitige Verrechnungseinheit
    • b in Hessen besonders der Einschnitt auf dem Hirtenstab (I) zur Feststellung der Anzahl des Herdenviehs
  • 3 in einem Kerbzettel, insbesondere in Schlettstadt zum Nachweis des unentschuldigten Fernbleibens eines Schuldners vor Gericht
  • 4 in den Riegelbaum eines Tors zum Zeichen der Ladung vor das Femgericht 
  • 5 als Kontrollzeichen beim Eichen 
  • 6 in den Niederlanden (Anteil an) Maggeld, wie Kerb (I 5) 
  • 7 übertragen: Rechnungseinheit für die Steuer beziehungsweise die Bestimmung derselben, wie Kerb (I 6) 
II wie Kerb (II) seltenere Bezeichnung für Kerbholz und -stock 
in Eisen abzuliefernder und wohl mit einem Kerbholz verrechneter Zehnt von einem Eisenwerk
wie Kerbbrief 

kerben

, urspr. st., jetzt sw. v.
Grundbedeutung: einen Einschnitt machen
I Haut oder Körperteil durchschneiden
II eine Scheidelinie auf einem Grenzstein ziehen
III einen Einschnitt auf einem Holzstab oder in Papier anbringen, insbesondere zum Zweck der Verrechnung
IV von kerben (III) übertragen: festsetzen, bestimmen, einziehen, bezahlen, eichen
V einen Schiffsmast oder -tau abhauen, wie 2kappen 
VI einen Balken eines Hauses einreißen

Kerber

, m.
I Rechnungsführer, Steuereinzieher
II derjenige, der Bäume durch eingehauene Kerben kennzeichnet
von Leibeigenen zu leistende, nicht näher bestimmbare Abgabe (I) 
der im Sühnefall Maggeld zu geben hat

Kerbgeld

, n., Kerbengeld, n.
wohl mit einem Kerbholz verrechnete Abgabe (I) 
I (meist längsgespaltener) Holzstab, in den zur Verrechnung wiederkehrender Leistungen Einschnitte gemacht werden und dessen Teile den Parteien zum Beweis ihrer Forderung bzw. Leistung verbleiben (Holzurkunde, vgl. HRG.1 II 223 - 225 u. 701 - 703), tw. auch Meßstab, bei dem der Einschnitt zB. den jeweiligen Inhalt eines Weinfasses kennzeichnet; bis in das späte 19. Jh. als Ersatz schriftlicher Rechnungsführung gebraucht
II Holzstab mit dem eingekerbten oder eingebrannten Namen des Bergmeisters (I 2) als Ladungszeichen für einen Bergmann (I) vor den Bergmeister oder die Geschworenen

Kerbmal

, n.
Kerbzeichen als obrigkeitliches Kontrollzeichen
das Zunftmitglied, das für die Rechnungsführung zuständig ist

Kerbrecht

, adv.
wie kerbweise 

Kerbschuld

, f., Kerbeschuld, f.
auf einem Kerbholz (I) verzeichnete Zahlungsverpflichtung, hier für Bier
seltene Bezeichnung für Kerbholz (I) 

Kerbstock

, m., Kerbestock, m.
wie Kerbholz (I), Kerb (II) und Kerbe (II), niederdeutsch und niederländisch herrschender Ausdruck

Kerbung

, f.
I Einschneiden einer Kerbe (Kerb I 3, Kerbe I 2) in Holz oder Papier
II übertragen wie Kerb (I 6) und Kerbe (I 7) 

kerbweise

, adv.
durchschnitten, nur bei Schriftstücken gebraucht (vgl. Kerbbrief)
wie Kerbbrief, jedoch häufiger gebraucht