Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kerbbrief
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Kepp(e)ler
Kerb
Kerbbrief
, m., Kerbsbrief, m.
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durchschnittene Urkunde, deren Teile Ausfertigungen für die Parteien sind und zum Beweis der Echtheit zusammenpassen müssen
bdv.:
Zerter
vgl.
Anschneidzettel,
Anschnittzettel,
2Beilbrief,
Denkbrief,
Denkelbrief,
Gegenbrief (I),
Gegenwechsel (II),
Gegenwechselbrief,
Gegenzettel,
Kerb (II),
Kerbelennotel,
Kerbzettel,
Spaltzettel,
Spanbrief (I),
Spanzettel,
Teilungszerter,
Zerter,
Zettel
- was ... in kauf- oder kerfbrieffen ... uff der seitten eines halben bogens bapeirs beschrieben wurt, mag sich ein statschreiber mit empfahung seiner belohnung gleicher gestallt auch halten1553 Bruchsal 911Faksimile (ca. 228 KB)
- der außgeschnidene kerffbrieff allso laudendt1593 PfälzW. I 170
- hat die gemein zu Sp. ... einen freundlichen tausch getroffen mit M.T., ihrem mitbürgern, laut zweier ausgeschribener kerfsbriefe, so beide partei unterhanden1720 BadW. 317Faksimile (ca. 65 KB)
- kerbbrief ... kerbzettel. sind ... zettel, die in der mitte ... zerschnitten werden, deren eine helfte der glaͤubiger, die andere der schuldner nimmt, damit durch die zusammenfuͤgung die schuld erwiesen werde1762 Wiesand 628Faksimile - in Google Books