Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kerbbrief

Kerbbrief

, m., Kerbsbrief, m.

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durchschnittene Urkunde, deren Teile Ausfertigungen für die Parteien sind und zum Beweis der Echtheit zusammenpassen müssen
bdv.: Zerter
  • was ... in kauf- oder kerfbrieffen ... uff der seitten eines halben bogens bapeirs beschrieben wurt, mag sich ein statschreiber mit empfahung seiner belohnung gleicher gestallt auch halten
    1553 Bruchsal 911
  • der außgeschnidene kerffbrieff allso laudendt
    1593 PfälzW. I 170
  • hat die gemein zu Sp. ... einen freundlichen tausch getroffen mit M.T., ihrem mitbürgern, laut zweier ausgeschribener kerfsbriefe, so beide partei unterhanden
    1720 BadW. 317
  • kerbbrief ... kerbzettel. sind ... zettel, die in der mitte ... zerschnitten werden, deren eine helfte der glaͤubiger, die andere der schuldner nimmt, damit durch die zusammenfuͤgung die schuld erwiesen werde
    1762 Wiesand 628