Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kerkermeister

Kerkermeister

, m.

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(vereidigter) Gefangenenaufseher, dem das übrige Aufsichtspersonal unterstellt ist
  • fuͤr die geistlichen gerichte besondere gefaͤngnisse einzurichten und kerkermeister und landknechte zu bestellen
    1542 Weber,SachsKR. I 2 S. 500 Anm.
  • von dem andern dritten pfennig [Buße] wird dem geschworenen kerkermeister 3 viertel und dem gerichtsknecht und fronen gibt man das andre viertail
    1589 M. Thamm, Die Kellnerei des .../Jahresbericht des Kaiser Wilhelms Gymnasium in Montabaur Ostern 1907 S. 9
  • der hutstock oder kercker-meister 
    1670 Wien/Abele,Unordn. I 315
  • soll zu verhuͤtung aller unrichtigkeiten ein kercker-meister ... gehalten werden, damit selbiger ... alles, was in den gefaͤngnuͤssen vorgehet, verantworte
    1698 CCPrut. II 266
  • 1707 SudetenHGO. Art. 2 § 6
  • 1724 MittKönigsberg 2 (1910) 199
  • 1769 CCTher. 52 § 11, Art. 82 § 3
  • alle von den magistraten, gerichtern und aemtern ordentlich aufgenommene und bestellte kerkermeister, frohn- und gerichtsdiener ... sollen ... als ehrliche leute geachtet ... werden
    1781 HdbchÖstGes. I2 162
unter Ausschluss der Schreibform(en):