Kesselbrief, m.
Kesselbrief, m.
in der Schweiz Bez. für Mandat gegen Keßlerei
- 1561 SchweizId. V 461 Faksimile
- 1570 SchweizId. V 461 Faksimile
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alle ... schweeren sollind, daß sie kein miet, gaben, schenkungen weder geben noch nehmen wollind um aemter, ritt, urtheil ... und wann es sich erfunde, daß einer ... oder die ihren solches brauchten ..., der und dieselbe ... als ehrlose leuth von bestelltem gericht gemeiner dreyen puͤndten an ehr und gut gestraft werden sollen; welche verpflichtung der kessel-brief genennt wird1754 HelvLex. IX 127
- 1754 HelvLex. IX 189