Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Keßlerlehen

Keßlerlehen

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
überwiegend als kaiserl. Lehen aufgefaßtes Recht, den Keßlerschutz auszuüben
  • 1391 RegPfalzgr. I nr. 5337
  • was das keßler-lehen für gerechtigkeit hat, so jedem altisten von Rhatsamhaußen des stammes zu Ehenweiler sein lebenlang zu nießen hat
    15. Jh. Alsatia 1854/55 S. 266 [vgl. ebd. 266-275]
  • 1727 Lünig,CJFeud. III 679
  • in dem lehenbriefe des kurfuͤrsten Ruprechts II vom jahre 1391 fuͤr Luzelmann von Ratsamshausen ... sagt der kurfuͤrst, daß er solchen protections-bezirk von dem reiche habe und daß solches keßler-lehen von denen von Stralenberg auf die von R. gekommen sey
    1778 Chr.J. Kremer, Geschichte des rheinischen Franzien (Mannheim 1778) 204
unter Ausschluss der Schreibform(en):