Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Keßlerschutz

urspr. auf Ansinnen der Keßler (I) eines Wander- und Absatzgebiets mit einem Adligen vereinbartes, über das eigene Gebiet des Schutzherrn hinaus reichendes Schutzverwandtenverhältnis gegen eine Anerkennungsgebühr sowie Versorgung des schutzherrlichen Haushalts mit Küchengeräten, Geschützwartung uam. bei Gewährleistung des Rechts der Keßlergesellschaft (I) zur unabhängigen Regelung ihrer inneren Angelegenheiten; später ein reines, zT. als kaiserliches Lehen aufgefaßtes Nutzungsrecht (Keßlerlehen)