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Kies

, m.
Wahlrecht
Probebrot, das unter Aufsicht gebacken wird und für jeweils ein Jahr Preis und Größe des Brotes bestimmt

kiesen

, stv., auch swv.
I prüfen, messen, erkennen, ob etwas bestimmten Anforderungen entspricht
II etwas wählen, auswählen, entscheiden, bestimmen, beschließen, festsetzen
  • 1 im Vermögensrecht
  • 2 in Rat und Gericht
    • a ein Urteil finden, eine (Vertrags-)Strafe zumessen, eine Entscheidung treffen
    • b eine Satzung beschließen, ein (Stadt-)Recht wählen, einer Vereinbarung beitreten
    • c ein Maß festsetzen
III (überwiegende Bedeutung:) aus mehreren Personen eine oder mehrere für ein Amt oder eine Tätigkeit auswählen, wählen, bestimmen, ernennen, wobei diese Wahl oder Bestimmung förmlich oder auch formlos durch mehrere Personen oder eine Einzelperson erfolgen kann; häufig in der formelhaften Verbindung kiesen und setzen, womit meist die Gesamtheit der rechtserheblichen Handlungen vom Wahl- oder Bestimmungsakt bis zur Einführung in Amt oder Tätigkeit bezeichnet wird
  • 1 im Bereich der Familie und zur Vertretung der Person
  • 2 im Bereich der Bruderschaften, Gilden und Zünfte
  • 3 im Bereich der Stadtgemeinde
  • 4 im ländlichen Bereich
  • 5 in der Gerichtsbarkeit
  • 6 zu verschiedenen Ämtern im Bereich der Landesherrschaft und des Reichs
  • 7 bei der Königswahl
  • 8 im kirchlichen Bereich

Kieser

, m.
I amtlich bestellter Prüfer und Schätzer von Waren
II Wahlmann, Wähler
III Schiedsrichter

Kiesleute

, pl.
gewählte Schiedsrichter, Vermittler
vom Gläubiger gekorenes Pfand
Namensliste derjenigen Wirte, deren Wein amtlich geprüft ist

Kiesung

, f.
I Prüfung, Untersuchung
II Wahl
vom Gewählten zu stiftender Wein bei einem Festmahl nach einer Wahl, auch das Mahl selbst