Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kindchen
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, n.
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dim. von Kind
rechtlich nur in der Bedeutung von Kind (III 6)
rechtlich nur in der Bedeutung von Kind (III 6)
- ein burger dieses orts, wenn er sein korn auffsteiget, mag er wol vff dem stuͤck in die eine endel steige 24 vnd in die ander 26 garbe setzen, hat er entzelen garbe vber die steige, die sol er fuͤr ein kindekon setzen1597 PeineStat. 260Faksimile - in Google Books