Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kinderbuch
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Kinderbuch
, n.
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von Amts wegen geführtes Buch über das Vermögen unmündiger Kinder und darauf bezügliche, aber auch andere Verträge
- der stad kinderbuch1560 BrandenbSchSt. I 360
- wenn kinder erster und anderer ehe verhanden, haben unsere vorfahren ein kinder-buch verordnet, darinne vaeterliche und mütterliche aussprüche verschrieben werden1589 Mecklenburg/Westphalen,Mon. I 2070Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- wann ehebredungen geschehen, werden dieselben entweder verrecesset oder ins kinder-buch geschrieben1589 Mecklenburg/Westphalen,Mon. I 2070Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- ein jeder vormund [soll] ... auch sonsten seine geleistete rechnungen in das unmuͤndige kinder-buch eintragen laßen1658 GeraStR. 184Faksimile (ca. 193 KB)
- 1673 CCPrut. II 271
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- 1678 BautzenStat. 25
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