Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kinderbuch

Kinderbuch

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
von Amts wegen geführtes Buch über das Vermögen unmündiger Kinder und darauf bezügliche, aber auch andere Verträge
  • der stad kinderbuch 
    1560 BrandenbSchSt. I 360
  • wenn kinder erster und anderer ehe verhanden, haben unsere vorfahren ein kinder-buch verordnet, darinne vaeterliche und mütterliche aussprüche verschrieben werden
    1589 Mecklenburg/Westphalen,Mon. I 2070
  • wann ehebredungen geschehen, werden dieselben entweder verrecesset oder ins kinder-buch geschrieben
    1589 Mecklenburg/Westphalen,Mon. I 2070
  • ein jeder vormund [soll] ... auch sonsten seine geleistete rechnungen in das unmuͤndige kinder-buch eintragen laßen
    1658 GeraStR. 184
  • 1673 CCPrut. II 271
  • 1678 BautzenStat. 25
unter Ausschluss der Schreibform(en):