Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kinderfall
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, m.
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Abgabe bei dem Tod eines von mehreren Gesamthandsberechtigten an einem verliehenen Gut
- ovch hatt es sin ordnung mit dem kinder fal1303? Luzern/GrW. I 167Faksimile (ca. 229 KB)
- vom kinderfallvor 1607 Segesser,LuzernRG. I 160
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