Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kindergut
Artikel davor:
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Kindsgeschrei
Kindgeteil
Kindsgeteilte
Kindergut
, n., Kindsgut, n.
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I
wie Kindergeld (I)
- 1557 PractHofHoll. 99
- ein flämisch gut [ist] ein kindergut ..., von welchem nach absterben eines theils eltern den kindern ihre legitima und gebühr ohne allen verzug und ausflucht sollen gefolget werden1600 Michelsen,Rdm. 166Faksimile (ca. 83 KB)
- [aus dem Vermögen des Schuldners] solle die collocier- und außtheilung in folgende ordnungen geschehen. ... die dritte claß. ... drittens. das kindergut, welches namblich des schuldners kinderen von müterlichem gut oder anderstwoher gebühret und er alß vatter in verwahrung oder verwaltung gehabt oder auch durch einen ordentlichen außkauf zu gewisser zeit den kinderen zu geben versprochen hatt1694 BaselRQ. I 2 S. 639Faksimile (ca. 217 KB)
- 1719 BaselRQ. I 2 S. 807 (nr. 463, 172)
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- [Übschr.:] elterlicher nießbrauch der kinderguͤter1785 Fischer,KamPolR. I 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1810 SammlBadStBl. I 1074
- 1818 Hagemann,PractErört. VI 90
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- so solle derjenige ehegat, welcher die legitimam zu geben oder das ererbte kinder-gueth unter seiner verwaltung hat, mittels der vormerckhung ... die sicherheit verschafenoJ. Chorinsky 190
II
Rechtssprichwort
- kindergut ist eisern gutoJ. Graf u.Dietherr 172Faksimile (2. Aufl.) - in Google Books