Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kinderland

Kinderland

, n.

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wie Erbland (I 1) 
  • ich ... bekenne ..., das mich der ... P.B. hat ... geben einhundert gulden ... davor habe ich ihme gesetzet mein kinderlandt ... so solches stucke zu kaufe wurde, so soll P.B. der neheste darzu sein
    1594 BrandenbSchSt. II 212