Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kinderlohn

Kinderlohn

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Bedeutung?
  • [in Abschnitt über Strafen:] die kinderlöhn sollen von dem herrn oder amman und nit von strafbaren personen bezogen werden
    1697 SGallenOffn. II 367
unter Ausschluss der Schreibform(en):