Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kindermörderin
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, f., Kindesmörderin, f.
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Täterin eines Kindermords (I)
- 1580 Bode,Kindestötung 23
- 1580 Bode,Kindestötung 48
- [K.D. hat e. Kind durch harte Arbeit abgetrieben:] so möchte woll gesagt werden, das sie nach schärpfe der recht in die ordentliche straff der kindermörderin gefallen sey1580 Roetzer,KindNürnb. 140
- möget ir sie solcher irer unmenschlicher unthat halber als eine kiendermorderin mit einem hunde, schlangen, hahn und anstadt eines affens einer katzen in einen sagk stecken und also in das waßer werfen1594 BrandenbSchSt. II 204
- 1599 LauenburgStR. 340
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- [Urteil:] daß diese C.M. auf die gewöhnliche richtstatt geführt und daselbsten alß eine ... kindermörderin auß gnaden mit dem schwert ... gerichtet und enthauptet, der kopff aber ... auff das hochgericht gestecket werden solle, anderen zu einem abscheulichen exempel1649 Roetzer,KindNürnb. 26 Anh
- 1650 EstRitterLR. 420
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- ob schon ... in gemainen rechten ... kindermörderinnen lebendig begraben und gepfält ... wordenNÖLGO. 1656 II 60 § 11Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1665 Bode,Kindestötung 31
- 1665 Bode,Kindestötung 50
- 1702 Bode,Kindestötung 29
- kindermoͤrderinnen [sollen] ... entweder gesacket und ... ertränket oder ... mit gluͤenden zangen gerissen oder gar lebendig gephahlet werden1702 Lahner,Samml. 771Faksimile - in Google Books
- 1716 Roetzer,KindNürnb. 190
- 1740 CCMarch. Cont. I 371
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- man stelle alle todesstrafen der kindermoͤrderinnen ab1782 Krünitz,Enzykl. 26 S. 825
- 1785 Birnstiel,Kindermord 138