Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kindermord
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, m.
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I
Tötung eines Kindes durch die (uneheliche) Mutter unmittelbar nach der Geburt (infanticidium); urspr. in der Bestrafung dem Verwandtenmord gleichgestellt (Pfählen oder Säcken), im 18. Jh. gemildert zur Hinrichtung mit dem Schwert, wobei in der Praxis meist zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt wird
- 1580 Bode,Kindestötung 22
- 1599 Roetzer,KindNürnb. 120
- verboth, angehend den kinder-mord1684 Gutzeit,Livl. I p. 12Faksimile - in Google Books
- 1707 SudetenHGO. 20
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- 1707 SudetenHGO. S. 48
Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1710 Bode,Kindestötung 33
- 1726 RevalStR. I 301
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- 1763 BernStR. VII 1 S. 428
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- 1764 Cramer,Neb. 45 S. 11
- 1783 Pestalozzi,Werke IX 38
- [Übschr.:] von dem aͤltern- und kindermord1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 498
- 1784 W. Wächtershäuser, D. Verbrechen des Kindesmordes im Zeitalter d. Aufklärung (Berlin 1973) 149
- 1785 Birnstiel,Kindermord passim
- die tödtung neugebohrner kinder wird hier mit dem namen des kindermordes belegt1794 PreußALR. II 20 § 887
- kindermord ... eine mutter, die ihr neugebohrnes kind bey oder nach der geburt vorsätzlich tödtet ..., soll mit der todesstrafe des schwerdts belegt werden1794 PreußALR. II 20 § 965
- 1797 Kant,Rechtslehre 143
- die toͤdtung eines neugebohrnen, unehlichen, lebensfaͤhigen kindes, von dessen existenz nur die mutter und ihre vertrauten wissen, durch jene ist das verbrechen, welches man unter dem ausdruck kindermord ... zu verstehen pflegt1798 Grolman,KrimRWiss. 272Faksimile (ca. 199 KB)
- 1808 Feuerbach,PeinlR.4 206
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- 1808 Feuerbach,PeinlR.4 208
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- 1815 WirtRealIndex II 458
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II
Tötung eines Kindes durch Eltern oder ein Elternteil (parricidium)
- ein gemeiner todtschlag, darinnen kein vatter-, muetter-, kinder-, brueder- ... oder frauenmord begriffenNÖLGO. 1656 I 43Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1769 CCTher. 86 Übschr
- 1769 CCTher. 92 § 7, 1
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- der vatermord, kindermord und mord der eheleute wird ... mit der saͤckung oder, im mangel des wassers, mit dem rade bestraft1794 Schwarz,LausWB. V 14Faksimile (ca. 94 KB)