Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kindermord

Kindermord

, m.

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I Tötung eines Kindes durch die (uneheliche) Mutter unmittelbar nach der Geburt (infanticidium); urspr. in der Bestrafung dem Verwandtenmord gleichgestellt (Pfählen oder Säcken), im 18. Jh. gemildert zur Hinrichtung mit dem Schwert, wobei in der Praxis meist zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt wird
II
Tötung eines Kindes durch Eltern oder ein Elternteil (parricidium)
  • ein gemeiner todtschlag, darinnen kein vatter-, muetter-, kinder-, brueder- ... oder frauenmord begriffen
    NÖLGO. 1656 I 43
  • 1769 CCTher. 86 Übschr
  • 1769 CCTher. 92 § 7, 1
  • der vatermord, kindermord und mord der eheleute wird ... mit der saͤckung oder, im mangel des wassers, mit dem rade bestraft
    1794 Schwarz,LausWB. V 14
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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