Kindergut, Kindsgut, n.

I wie Kindergeld (I)
  • 1557 PractHofHoll. 99
  • ein flämisch gut [ist] ein kindergut ..., von welchem nach absterben eines theils eltern den kindern ihre legitima und gebühr ohne allen verzug und ausflucht sollen gefolget werden
    1600 Michelsen,Rdm. 166 Faksimile
  • [aus dem Vermögen des Schuldners] solle die collocier- und außtheilung in folgende ordnungen geschehen. ... die dritte claß. ... drittens. das kindergut, welches namblich des schuldners kinderen von müterlichem gut oder anderstwoher gebühret und er alß vatter in verwahrung oder verwaltung gehabt oder auch durch einen ordentlichen außkauf zu gewisser zeit den kinderen zu geben versprochen hatt
    1694 BaselRQ. I 2 S. 639 Faksimile
  • 1719 BaselRQ. I 2 S. 807 (nr. 463, 172) Faksimile
  • [Übschr.:] elterlicher nießbrauch der kinderguͤter
    1785 Fischer,KamPolR. I 185 Faksimile
  • 1810 SammlBadStBl. I 1074 Faksimile
  • 1818 Hagemann,PractErört. VI 90 Faksimile
  • so solle derjenige ehegat, welcher die legitimam zu geben oder das ererbte kinder-gueth unter seiner verwaltung hat, mittels der vormerckhung ... die sicherheit verschafen
    oJ. Chorinsky 190
II Rechtssprichwort