Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kindserbe

Kindserbe

, m.

Erbe eines unmittelbaren Abkömmlings, Enkel
  • kinder seynd ihrer eltern näheste erben, kindeserben erbent ihrer groß-eltern güther nebenst den kindern im vierten glied
    1667 WursterLR. I 5
unter Ausschluss der Schreibform(en):