Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kindsgeschrei
Artikel davor:
Kindelbiersordnung
Kindelfrau
Kindsentgelt
Kindserbe
kinderkind
Kinderrecht
Kinderteilung
Kinderfall
Kindgedinge
Kindergeld
Kindsgeschrei
, n.
hier als Zeichen der erlangten Rechtsfähigkeit
vgl.
beschreien (II)
- Gebaͤhret ein Ehefraw ein Kind, welches bald in der geburt stuͤrbe, wirds bewehrlich, das es ein solch kinds geschrey gethan hat, welches inn vier ecken des Gemachs hat moͤgen gehoͤret werden, vnnd stuͤrbe drauff es wird fuͤr einen lebendigen Menschen gerechnet, vnnd ist erbpfahig1583 SiebbLR. II 2 § 3Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1583 - in DRQEdit
Artikel danach:
Kindgeteil
Kindsgeteilte
Kindergut
Kinderhaus
Kindheit
Kindsjahre
Kindskauf
Kindskind
kindskind