Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kirchbar

kirchbar

, adj.

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"kilchbar wer zum Besuch einer bestimmten Kirche angehalten werden kann" Götze,FrühnhdGl.2 131
  • "daß alle kirchlich mündigen (,kirchbaren", "die zu ihren jahren gekommen") Amtsangehörigen ... zur Beichte erschienen"
    1532 BlWürtKG. 21 (1917) 42