Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)bauer

Kirch(en)bauer

, m.

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I Hintersasse, der der Kirche (II) gehörendes Land bebaut
  • so viel ... den kirchbauer und zwene gärtner anlangt, haben wir ... befunden, daß ... dieselben ... der kirchen ... frey und unbeschweret gelaßen, dergestalt der bauer, so ofte ein caplan zu roße herausgekommen, dem roße ein futter gegeben, sonst alle zinse und robothen sambt den gärtnern zur nothdurft der kirchen angewendet werden
    1561 KamenzUB. 320
  • 1593? StaatsbMag. VII 764
  • 1610 StaatsbMag. VII 767
  • die kirchen-bauren sollen, so weit ihre pflicht es erfordert, die reisen [Fuhrdienste] ... verrichten
    1699 Koͤnigs Christians des Fuͤnfften Daͤnsches Gesetz ... (Kopenhagen 1699) II 105
  • kirchen-bauren, landleute, die zu einer kirche vermacht sind, dotales
    1741 Frisch I 515
  • 1780 Gabcke,DorfBauernR. 52
  • 1795 NCCPruss. IX 2551
  • 1808 Krug,StaatswPreuß. 166
  • die kirchenbauern versorgen ... dem pfarrherren die ecker zu behte
    oJ. Trautenau/Jelinek 410
II Gesamtheit der in einem Kirchspielsort ansässigen Bauern (Bauerschaft IV)