Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)buch

I Buch, in das wesentliche kirchliche Ereignisse und Tatsachen (Taufe, Heirat, Tod von Gemeindemitgliedern, Bestand des Kirchenvermögens uä.) durch die Ortsgeistlichen oder auch durch Küster oder Schulmeister eingetragen werden und das für die weltliche Obrigkeit tw. anstelle noch fehlender staatlicher Personenstandsregister als Grundlage für die Erfassung der Bevölkerung dient
II Agende, in der die Liturgie des evangelischen Gottesdienstes geordnet ist