Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)buße
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Kirch(en)buße
, f.
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I
öffentliche Sühneleistung für schwere Sünden, insb. in der protestantischen Kirche als Zuchtmittel bei Vergehen gegen Kirchenordnungen, Sittengebote uä.
zu
Buße (V)
Sachhinweis: HRG.1 II 750ff.
- 1552 Anhalt/Sehling,EvKO. I 2 S. 516
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- 1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 67 [vgl. ebd. 99-102]
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- [wegen vorehelichen Verkehrs sollen beide, unabhängig von e. späteren Ehe] die offentliche kirchenbuß drei sontage nach einander vor dem altar in der kirchen tun1577 Preußen/QNPrivatR. II 1 S. 378
- 1584 Preußen/Sehling,EvKO. IV 131
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- J.S. ..., welcher ... vnzucht wider das sechste gebot gottes mit seiner magt getrieben, ... derentwegen er vor den althar gestellet worden vnd offentlich kirchenbuße gethan1607 Müsel,Stolle 47
- soll der schuldige theil [bei verziehenem Ehebruch] dem ehestande zu ehren mit oͤffentlicher verweisung und staupenschlag verschonet, gleichwohl nach gebuͤhrender kirchenbuße willkuͤhrlich gestrafet werden1618 Hagemann,PractErört. I 263Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- 1624 K. Bachmann, Geschichte der Kirchenzucht in Kurhessen ... (Marburg 1910) 59
- 1640 BrschwLO. I 438
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- 1653 Scotti,Cleve I 310
- 1656 FreibDiözArch.2 10 (1909) 229
- NÖLGO. 1656 II 79 § 4
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- 1657 NÖsterr./ÖW. XI 276
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- vorbehalt, daß ... dieselbe [begnadigte Verbrecher], welche in kirchen-busse verfallen, selbige ausstehen sollen1675 SammlLivlLR. II 681Faksimile - in Google Books
- kirchenbuß wegen begangener zauberei1685 ZBayrKG. 37 (1968) 185
- drey sonntage hinter einander mit bloßen knien kirchenbuße thun und darnach ... mit 15 paar ... ruthen durch den profoß gestrichen werden1688 EstRitterLR. 561Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- formular bey der kirchenbuß päbstischer und reformirter religion zugethaner personen zugebrauchen1692 Winkelmann,RelGemeinsch. 42
- 17. Jh. Salzburg/ÖW. I 124
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- en of schoon de ... bloetschenders en egtbrekers haer bekeerden, sullen sy nogtans tot het h. avondmael niet wederom toegelaten worden, als na dat sy openbaer kerkenboete hebben gedaen1708 SammlVerordnHannov. II 577Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1716 CCMarch. I 2 Sp. 197
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- sollen nicht nur die laster der hurerei und des ehebruches, sondern auch jene der schaͤndung der sonn- und fest-tage, der gotteslaͤsterung, des mißbrauchs des heil. namen gottes, des diebstahls, der fresserei und sauferei, des ungehorsams gegen obere und eltern und andere dergleichen oͤffentliches aergerniß erregende vergehen in allen evangelisch-reformirten und lutherischen gemeinden neben den weltlichen strafen mit der oͤffentlichen kirchenbuße belegt ... werden1716 Scotti,Cleve II 878
- H.E.H. ... war der erste gewesen, der in Berlin kirchen buße getan, er hat auf einer nächsten bank vor der cantzel gesessen. der prediger hat ihn sehr scharf mitgenommen, ihn beim namen genannt, und hat die ganze predigt von ihm und von den huren gehandelt, und er hat unter der predigt oft hören müssen: gegenwärtiger H., der hier für uns auf der schand- und lasterbank sitzet1727 JbBrandenbKG. 15 (1917) 58
- die in geld verwandelte kirchenbuße1749 Klingner I 26Faksimile (ca. 86 KB)
- directer zwang zur kirchenbuse ist unstatthaft1773 K. Bachmann, Geschichte der Kirchenzucht in Kurhessen ... (Marburg 1910) 86
- die in geringen verbrechen mit verschweigung des namens uͤblich gewesene kirchenbusse nebst dem dabey zu entrichtenden bußthaler soll ... abgeschafft seyn1775 BrschwWolfenbPromt. II 382Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- 1782 ZBayrKG. 37 (1968) 191 [Abschaffung]
- 1801 Schlegel,HannovKR. I 321 (-341)
- kirchenbuse. ist eine oͤffentliche mit gewissen feierlichkeiten verknuͤpfte beichte, welche wegen besondrer verbrechen ... abgelegt wird1803 Philipp,WBSächsKR. 319Faksimile - in Google Books
- uͤber die oͤffentliche ausstellung der verbrecher am sonntage ist beschwerde gefuͤhrt worden. ob nun gleich dieser gebrauch vermittelst der kirchenbuße von der kirche selbst ausgegangen ist, so ist doch diese in unsern staaten laͤngst abgeschafft1810 Rabe,PreußG. X 294Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die abgelegte kirchenbuße wird als vollgültiger beweis der schwächung angesehen1821 Ledderhose,HessKR.2 620
- oJ. Graf,AgsWsch. I 41
II
in eine Geldstrafe umgewandelte Kirchenbuße (I), oder zusätzlich von der kirchlichen Behörde auferlegte Geldstrafe?; vgl. die Belege 1749 u. 1775 bei Kirchenbuße (I)
- einnahmgeld kirchenbuße oder kirchenstrafe1704 BlPfälzKG. 26 (1959) 29
- 1721 Knauth,Altenzella III 155
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III
von der weltlichen Obrigkeit wegen eines weltlichen Vergehens ausgesprochene Strafe
- es soll keiner in seinem hause halten falsche maaß und gewicht. wer darüber beschlagen wird, ist ein kerckbott mit 4 paar ruthen2. Hälfte 16. Jh. Arbusow,LivlBR. 133
- derlei diebereien in dem landsmandat mit kirchenbuoßen [Täter muß mit e. Rute u. e. brennenden Kerze in der Hand vor der Kirche stehen] und trülenstraf verbotten worden1758 GasterLsch. 195 Anm. 47Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"