Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchengebet
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, n.
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öffentliches Gebet (I) während des Gottesdienstes, in rechtl. Hinsicht bedeutsam wegen des Einschlusses eines oder mehrerer Herrschaftsträger (Landesherr, Kirchenpatron ua.) als Ausfluß des Herrschaftsrechts
- 1675 Mecklenburg/Westphalen,Mon. IV 1239
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- wollen weder wir selbst noch unsere erben ... verlangen, daß für uns oder dieselbe in dem kirchengebet in specie gebetet werde1721 FrkBl. 7 (1955) 95
- 1786 Gadebusch,Staatskunde I 336
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- 1794 PreußALR. II 9 § 44
- 1794 PreußALR. II 11 § 589
- die verfuͤgung des trauer-gelaͤuts und der trauer-ceremonien ist so wohl ein kennzeichen der landeshoheit als das oͤffentliche kirchengebet18. Jh. Moser,NStaatsR. XIV 181
- obgleich die kirchengebete der christen auf alle ... menschen ohne unterschied ... sich beziehn, ... so haben es doch der kayser, die reichsvicarien, die landesherren und sogar die kirchenpatrone und gerichtsherren als ein vorrecht hergebracht, daß die prediger sie namentlich ... ins gebet einschließen muͤssen1801 RepRecht IX 141Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nicht immer liegt eine anerkennung der staatshoheit in dem kirchengebet1817 Klüber,ÖffRecht 524Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
- 1817 Klüber,ÖffRecht 525
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- 1819 Pölitz,Verf. I 1 S. 483
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