Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirchengebührnis
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Kirchengebührnis
, f.
wie Kirchengebühr (II)
- 1583 Kurland/Sehling,EvKO. V 112
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- was aber aus den gütern an steuren und pflichten, recognitionen, kirchen, priester und küster gebührnissen und anderer onerum realium halber gebühret, wird durch den concurs nicht aufgehalten, sondern muss jahrlich, auch so lange der concurs wahret, abgestattet werden1739 Mevius,MecklLREntw. 838Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf