Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)gemeinde

Kirch(en)gemeinde

, f.

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I Gesamtheit der Angehörigen einer christl. Konfessionsgemeinschaft in einem räumlich abgegrenzten Bezirk mit einer Kirche als Mittelpunkt und einem Geistlichen als Seelsorger, zT. auch ohne räumliches Substrat (Militärseelsorge)
  • die gantze kirchengemeind, welche kraft hochoberkeitlicher ordnungen die armen zu erhalten schuldig sind
    1701 Niedersimmental 153
  • 1704 JbWestfKG. 6 (1904) 70
  • 1730 FreibDiözArch. 23 (1893) 323
  • 1735 BrschwLO. I 695
  • die höfe ... unseren ordentlichen kirchund haubt-gemeinden in ... gemeinsame policey- direction ... zu incorporieren
    1751 ArgauLsch. I 345
  • 1800 RepRecht V 48
  • die kirchgemeinden bleiben rücksichtlich ihrer einteilung, wie sie vor der revolution schon waren, wählen ihre vorgesetzten unter sich selbst, besorgen kirchen, brandsteuer und armengüter, sofern sie teilhaber davon sind ...; befassen sich ... mit den ausführungen von lehr- und schulanstalten und mit den reparationen und nötigen bauten der kirchen und mit denen in die kirchenpolizei einschlagenden streitigkeiten
    1802 ThurgauBeitr. 91 (1954) 134
  • die militär-abtheilungen, welche mit eigenen feldpredigern eine selbständige kirchengemeinde bilden, dürften deßhalb noch nicht, außer im kriege, legale kirchenbücher halten
    1831 Becker,Kirchenbücher 186
II jüdische Kultgemeinde als Körperschaft
unter Ausschluss der Schreibform(en):