Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)gewalt

Kirch(en)gewalt

, f., tw. m.

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I
I 1 Inbegriff der geistlichen Vollmacht und/oder der kirchenrechtlichen Leitungsbefugnis innerhalb einer Kirche (III), daneben auch Bezeichnung für die kaiserlichen und landesherrlichen Schutzherrschaft über die Kirche (Kirchenvogtei)
  • 1536 Hannover/Sehling,EvKO. VI 2 S. 993
  • das haben auch die alten veter der kirchen gewolt, das man beide schluͤssel gebrauchen solte, in dem sie die kirchengewalt in diese zwey teil abgeteilet haben, in potestatem ordinis & potestatem iurisdictionis. der erste gewalt begreifft in sich das ampt der lere durch gottes wort vnd die ausspentung der sacramente, die andere gewaldt das ampt, eine disciplin zuerhalten durch zubinden der suͤnde vnd durch ausschliessen durch den bann alle, dio in offentlichen suͤnden beharren
    1556 Erasmus Sarcerius, Von einer Disciplin ... (oO. 1556) fol. 90v.
  • benemen sie mir [Pfarrer] allen kirchgewalt; vnd die baurn ohn mein vorwissen bestellen ihnen kirchner vnd heiligenpfleger, wie sie wollen
    1561 BlWürtKG. 7 (1903) 186
  • durch diesen mantel [Pallium] wird ... plenitudo ecclesiasticae potestatis, die voͤllige kirchen-gewalt ... bedeutet
    1723 Staphorst,HambKG. I 1 S. 34
  • also üben sie [fürsten] ... alle kirchengewalt iure proprio aus
    1744 Baumgärtel,ErlJurFak. 54
  • das recht dieses alles [die gesellschaftliche erbauung und zubereitung zur seeligkeit] zu verordnen heißt die kirchengewalt ... die rechte, so in der kirchengewalt liegen, heißen collegialrechte
    1760 v.Mosheim,KirchR. 32 Anm.
  • 1760 v.Mosheim,KirchR. 453
  • 1784 Bonelli,Panisbriefe 19
  • 1785 Ledderhose,HessKR. 29
  • 1785 Ledderhose,HessKR. 61
  • das naͤchste recht der obersten kirchengewalt ist die bestellung der geistlichen gerichte
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 63
  • das landesherrliche kirchenregiment ist die ausübung der kirchengewalt, dem landesherrn von den kirchen überlassen
    1795 Schnaubert,KirchR. 131
  • verkuͤnden wir ... kraft derjenigen kirchengewalt, die uns als evangelischem regenten ... zusteht ..., unsern willen
    1797 BadKirchInstr. 6
  • man bezeichnet ... die ausuͤbung der kirchengewalt durch den eigenthuͤmlichen namen des kirchenregiments, der kirchenregierung (regimen ecclesiae), ein ausdruck, der allerdings auch der benennung des rechts als gewalt (potestas) entspricht, wie die ausuͤbung der hoͤchsten gewalt im staat die staatsregierung bildet
    1799 Wiese,KirchR. I 83
  • 1800 RepRecht V 299
  • diese kirchengewalt ... drey hauptrechte begreife, das recht der gesetzgebung, das recht der oberaufsicht und eine vollziehende gewalt
    1800 Wiese,KirchR. II 3
  • 1818 VerfBaiern I 20
  • kirchengewalt. ihre verordnungen unterliegen der genehmigung des staats ... sie ist in beziehung auf die evangelische kirche die staatsgewalt
    1831 Gaupp,EvKircheWürt. II 2 S. 470
  • 1831 QStaatsR. 163
I 2 übertragen auf nichtchristliche Religionsgemeinschaft
  • die kirchengewalt uͤber die juden, mit allen ihren ausfluͤssen, war von jeher eine berechtigung des teutschen reichsadels
    1814 AktWienKongr. I 3 S. 120
II
die mit der Kirchengewalt (I) betraute Institution
unter Ausschluss der Schreibform(en):