Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)kasse

Kirch(en)kasse

, f.


I Behältnis, Kasse (I) zur Verwahrung von Kirchenkapital, Kirchenakten
  • 1723 Brandenburg/Krünitz,Enzykl. 38 S. 633
  • die kirchenkassa ist bei den pfarrern, jedoch haben zu selber auch zwei von der gemeinde hierzu erwählte kirchenväter ihren schlüssel
    Mitte 18. Jh. OstbairGrenzm. 7 (1965) 86
  • 1755 NCCPruss. I 744
II Gebäude oder Raum, in dem die Kirchenkasse (I) aufbewahrt wird
  • wenn kirchen, staats- oder andre öffentliche cassen ... durch gewaltsames einsteigen oder erbrechen bestohlen werden, [erfolgt Strafverschärfung]
    1794 PreußALR. II 20 § 1177
III die Amtsstelle, die die Kirchenkasse (I) verwaltet
IV Vermögensmasse, die von der Kirchenkasse (III) verwaltet wird
unter Ausschluss der Schreibform(en):