Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kirch(en)lehen

Inbegriff der von einem (weltlichen oder geistlichen) Kirchherrn (I) (Kirchenpatron II) zur Fundation einer Kirche (im MA. ursprünglich nach leiherechtlichen Grundsätzen) gestifteten Sachgüter und Rechte, vornehmlich Pfründgut (Kirche II), auch Bezeichnung für das Patronatsrecht des Kirchherrn (I) (wie Kirchensatz I) und für zu Leiherecht vergabtes Kirchengut (II)