Kirchenpatron, m.

I Schutzheiliger einer Kirche (I)
II neuere Bezeichnung für den Kirchherrn (I), der das Wahl- oder Präsentationsrecht bei Besetzung der Pfarrstelle besitzt und besondere Ehrenrechte genießt (Ehrenvorrang, Kirchenstuhl, Kirchengebet, Trauergeläute, Begräbnis in der Kirche), andererseits zu bestimmten Unterhaltsleistungen (Kirchenbaulast usw.) verpflichtet ist